Für den Fall der Fälle: Unternehmen sollten Regelungen zur Anzeigepflicht bei Kündigungen beachten

Anzeige online unter www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen möglich

Trotz steigender Preise und der Sorge vor Energieknappheit zeigt sich der Arbeitsmarkt in Lübeck und Ostholstein bislang insgesamt weiter stabil. „Trotz dieser Robustheit des Marktes können einzelne Unternehmen zum Beispiel durch steigende Energiepreise in schwierige Situationen kommen“, weiß Markus Dusch, Chef der Arbeitsagentur Lübeck. Wenn das passiert, kann dies schnell Auswirkungen auf die Beschäftigten haben. Stehen dann Entlassungen an, sind die Regelungen des Kündigungsschutzes zu beachten. Der Agenturchef hat hier insbesondere die sogenannte Anzeigepflicht im Blick. Denn nach dem Kündigungsschutzgesetz sind Arbeitgebende verpflichtet, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden, bevor sie in größerem Umfang Kündigungen aussprechen oder Aufhebungs- beziehungsweise Änderungsverträge anbieten.

Ab wann diese Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe des betroffenen Betriebes. Bei Unternehmen zwischen 21 und 59 Beschäftigten müssen schon 6 geplante Entlassungen angezeigt werden. Bei 60 bis 499 Beschäftigten gilt die Anzeigepflicht schon, wenn 26 und mehr Arbeitnehmende oder 10 Prozent des Personals gekündigt werden sollen. Bei Betrieben mit 500 und mehr Beschäftigten liegt die Marke zur Anzeigepflicht bei 30 Entlassungen.

Für Kleinbetriebe (mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten) gilt die gesetzliche Anzeigepflicht nicht. „Das betrifft den größten Teil der Unternehmen in unserem Agenturbezirk“, so Dusch. „Nahezu 90 Prozent aller Unternehmen in der Region sind Kleinbetriebe. Und den meisten Unternehmen sind die Regelungen zur Anzeigepflicht auch bekannt. Dennoch darf dieser Punkt nicht außer Acht gelassen werden.“ Der Agenturchef hat insbesondere auch die Hotel- und Gastronomiebetriebe im Blick. Bisher gilt hier (auch bei größeren Unternehmen): Saisonbetriebe, die zum Ende der Saison ihr zumeist befristet beschäftigtes Personal entlassen, sind – so wie die Kleinbetriebe - von der Anzeigepflicht ausgenommen. Erfolgen die Entlassungen allerdings aus anderen Gründen, gilt bei diesen Unternehmen die Anzeigepflicht.

„Steigende Energiepreise können bei einzelnen Unternehmen möglicherwiese zu einer Komplettschließung über den Winter führen. Das ist nicht zu hoffen, doch tritt dieser Fall ein, kann ein Betrieb unter Umständen doch schnell in die Anzeigepflicht fallen. Das sollten die Betriebe beachten.“

Unternehmen, die sich über die Regelungen informieren wollen, können die Informationen im Internet nutzen unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen > Ihre Pflichten > Ende der Beschäftigung.

Auch der Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur Lübeck berät zu diesem Thema. Die kostenlose Servicenummer ist unter 0800 4 5555 20 zu erreichen.

Die notwendige Anzeige kann auch online über den eService der Arbeitsagentur übermittelt werden. Dafür können Betriebe die Internetseite mit den eService-Angeboten für Unternehmen nutzen: www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen.

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